Schließt der Kunde mit einem während der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer im ersten Monat der Leistungserbringung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nach Beendigung der Leistungserbringung unmittelbar oder mittelbar einen Arbeitsvertrag, so sind wir berechtigt, 25% des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Honorar zu berechnen. Dieses Honorar verringert sich danach um je1/12 pro vollendetem Monat der Zusammenarbeit. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden. Dem Kunden obliegt eine Auskunftspflicht, die es uns ermöglicht, das Jahreseinkommen festzustellen.
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